Bier Reinheitsgebot im Mittelalter
Vorläufer der heute als Reinheitsgebot bezeichneten Verordnungen waren die sogenannten Grutrechte. Im frühen Mittelalter wurden anstelle von Hopfen verschiedene Kräutermischungen verwendet, die man als Grut (Bierwürze) bezeichnete. Die Grutrechte wurden von den jeweiligen Landesherren verliehen. Ab dem 9. Jahrgundert war das Brauwesen zunächst vor allem Sache der Klöster, was diese vor allem ihrem Vörderer Karl dem Großen zu verdanken hatten. Im Jahre 974 wurde das erste urkundlich bekannte Braurecht durch Kaiser Otto II. an die Kirche zu Lüttich im heutigen Belgien verliehen.
Im Hochmittelalter ging das Braurecht dann weitgehend an die Städte über, wo Stadträte und Zünfte Brauordnungen erließen. Für die Landesherren hatte die Vergabe der Braurechte an städtische Handelsbrauereien den Vorteil, dass sie von diesen Steuern auf das verkauften Bier erheben konnten, wogegen die Klöster von diesen Abgaben befreit waren.
Die Erträge des mittelalterlichen Landwirtschaft waren in keiner Weise vergleichbar mit denen unserer heutigen, industrialisierten Lebensmittelproduktion. Aus der Not heraus - hin und wieder aber auch aus reiner Proftgier - verwendeten viele Brauer daher das, was gerade zur Verfügung stand. Während bei guten Biersorten schon immer Brotgetreide (Gerste, Weizen oder Hafer) verwendet wurde, war es keine Seltenheit, dass auf andere stärkehaltige Körner zurückgegriffen wurde. So fanden häufig Hirse, Bohnen und Erbsen Verwendung. Auch zum Würzen wurden verschiedene Zutaten benutzt, die heute unvorstellbar sind, z.B. Eier, Ruß, Kreide, Schlangekraut, Pech und Ochsengalle. Mit derartigen Beigaben versuchte man zu verhindern, dass das Bier sauer wurde, oder zumindest den Geschmack von sauer gewordenem Bier zu überdecken.
Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass den Landesherren viel daran lag, die Qualität der Biere in ihrem Hoheitsgebiet zu verbessern. So wurde auf regionaler Ebene eine Vielzahl Verordnungen über die erlaubten Inhaltsstoffe des Bieres erlassen. Die wohl erste Regelung dieser Art findet sich bereits im ältesten deutschen Stadtrecht, der Justitia civitatis Augustensis aus dem Jahr 1156, das Kaiser Barbarossa der Stadt Augsburg gab. Dort heißt es: “Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden. Überdies soll das Bier vernichtet oder den Armen umsonst ausgeteilt werden.” Die Strafe betrug fünf Gulden, eine für die damalige Zeit enorm hohe Summe. Wenn ein Brauer drei Mal gegen diese Vorschrift verstieß, wurde ihm überdies das Braurecht entzogen.
Etwas präziser war ein Beschluss des Stadtrates von Nürnberg im Jahr 1293, dem zufolge dort für die Bierherstellung als einziges Getreide nur noch Gerste vermälzt werden durfte. Nach und nach folgten andere Städte diesem Beispiel. Eine Verordnung aus Weimar aus dem Jahr 1348 besagt, dass auch dort fortan ausschließlich Malz und Hopfen zum Brauen verwendet werden durfte. Während zu dieser Zeit die Beigabe von Hopfen vielerorts noch verboten war, setzte sie sich in der Folgezeit immer mehr durch. So nennt das im Jahr 1434 erlassene Wirtshausgesetz (Statuta thaberna) der Stadt Weißensee im heutigen Thüringen Wasser, Malz und Hopfen als einzige erlaubte Zutaten beim Brauen von Biersorten aus Deutschland.
Ein interessantes Bier, gerade von mir getestet (26.04.2011): Braufactum Marzus
Auch in München wurde im Jahr 1447 verordnet, dass zur Bierherstellung ausschließlich Gerste, Hopfen und Wasser zur Bierherstellung verwendet werden dürfen. Im selben Jahr wurde in Regensburg der Stadtarzt Konrad Megenwart mit der regelmäßigen Kontrolle des in der Stadt gebrauten Biers beauftragt. Er sollte insbesondere darauf achten, welche Zutaten verwendet wurden. Kurz darauf, im Jahr 1453, erließ die Stadtverwaltung schließlich eine Brauordnung, nach der die Brauer einen Schwur zu leisten hatten, dass sie für ihr Bier "weder Samen noch Gewürz oder Gestrüpp" verwendeten.
Die Brauordnung verbot außerdem den Verkauf von sogenanntem Glattwasser, dem kaum genießbaren letzten Sud von den Resten der Maische. Im Jahr 1493 erließ Herzog Georg der Reiche schließlich unter Androhung von “Strafe an Leib und Gut“ eine Vorschrift für das gesamte Herzogtum Bayern-Landshut, derzufolge beim Brauen ausschließlich Malz, Hopfen und Wasser verwendet werden durften.
Im Hochmittelalter ging das Braurecht dann weitgehend an die Städte über, wo Stadträte und Zünfte Brauordnungen erließen. Für die Landesherren hatte die Vergabe der Braurechte an städtische Handelsbrauereien den Vorteil, dass sie von diesen Steuern auf das verkauften Bier erheben konnten, wogegen die Klöster von diesen Abgaben befreit waren.
Die Erträge des mittelalterlichen Landwirtschaft waren in keiner Weise vergleichbar mit denen unserer heutigen, industrialisierten Lebensmittelproduktion. Aus der Not heraus - hin und wieder aber auch aus reiner Proftgier - verwendeten viele Brauer daher das, was gerade zur Verfügung stand. Während bei guten Biersorten schon immer Brotgetreide (Gerste, Weizen oder Hafer) verwendet wurde, war es keine Seltenheit, dass auf andere stärkehaltige Körner zurückgegriffen wurde. So fanden häufig Hirse, Bohnen und Erbsen Verwendung. Auch zum Würzen wurden verschiedene Zutaten benutzt, die heute unvorstellbar sind, z.B. Eier, Ruß, Kreide, Schlangekraut, Pech und Ochsengalle. Mit derartigen Beigaben versuchte man zu verhindern, dass das Bier sauer wurde, oder zumindest den Geschmack von sauer gewordenem Bier zu überdecken.
Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass den Landesherren viel daran lag, die Qualität der Biere in ihrem Hoheitsgebiet zu verbessern. So wurde auf regionaler Ebene eine Vielzahl Verordnungen über die erlaubten Inhaltsstoffe des Bieres erlassen. Die wohl erste Regelung dieser Art findet sich bereits im ältesten deutschen Stadtrecht, der Justitia civitatis Augustensis aus dem Jahr 1156, das Kaiser Barbarossa der Stadt Augsburg gab. Dort heißt es: “Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden. Überdies soll das Bier vernichtet oder den Armen umsonst ausgeteilt werden.” Die Strafe betrug fünf Gulden, eine für die damalige Zeit enorm hohe Summe. Wenn ein Brauer drei Mal gegen diese Vorschrift verstieß, wurde ihm überdies das Braurecht entzogen.
Etwas präziser war ein Beschluss des Stadtrates von Nürnberg im Jahr 1293, dem zufolge dort für die Bierherstellung als einziges Getreide nur noch Gerste vermälzt werden durfte. Nach und nach folgten andere Städte diesem Beispiel. Eine Verordnung aus Weimar aus dem Jahr 1348 besagt, dass auch dort fortan ausschließlich Malz und Hopfen zum Brauen verwendet werden durfte. Während zu dieser Zeit die Beigabe von Hopfen vielerorts noch verboten war, setzte sie sich in der Folgezeit immer mehr durch. So nennt das im Jahr 1434 erlassene Wirtshausgesetz (Statuta thaberna) der Stadt Weißensee im heutigen Thüringen Wasser, Malz und Hopfen als einzige erlaubte Zutaten beim Brauen von Biersorten aus Deutschland.
Ein interessantes Bier, gerade von mir getestet (26.04.2011): Braufactum Marzus
Auch in München wurde im Jahr 1447 verordnet, dass zur Bierherstellung ausschließlich Gerste, Hopfen und Wasser zur Bierherstellung verwendet werden dürfen. Im selben Jahr wurde in Regensburg der Stadtarzt Konrad Megenwart mit der regelmäßigen Kontrolle des in der Stadt gebrauten Biers beauftragt. Er sollte insbesondere darauf achten, welche Zutaten verwendet wurden. Kurz darauf, im Jahr 1453, erließ die Stadtverwaltung schließlich eine Brauordnung, nach der die Brauer einen Schwur zu leisten hatten, dass sie für ihr Bier "weder Samen noch Gewürz oder Gestrüpp" verwendeten.
Die Brauordnung verbot außerdem den Verkauf von sogenanntem Glattwasser, dem kaum genießbaren letzten Sud von den Resten der Maische. Im Jahr 1493 erließ Herzog Georg der Reiche schließlich unter Androhung von “Strafe an Leib und Gut“ eine Vorschrift für das gesamte Herzogtum Bayern-Landshut, derzufolge beim Brauen ausschließlich Malz, Hopfen und Wasser verwendet werden durften.
bier-waachner - 26. Apr, 13:09
